Moin,Hoinzi hat geschrieben:Nein, ich liege da schon richtig, die Begrenzung auf 50 km/h gibt es nur bei der Nebelschlussleuchte. Das Nebelscheinwerfer eigentlich nur bei Nebel oder starkem Regen verwendet werden dürfen, ist mir schon klar, war aber ja nicht Thema.Jensemann hat geschrieben:
@Hoinzi,
da liegst du leider Falsch! Schau mal in den § 17 StVO..... Nebelscheinwerfer, sowie die Nebelschlußleuchte dürfen nur unter bestimmten Bedingungen genutzt werden.
Übrigens blenden Tagfahrlichter gerne mal etwas, sonst würden sie ihren Zweck auch nicht so gut erfüllen.
sorry aber da kann ich dir leider kein Recht geben!
Nebelscheinwerfer nur dann wenn schlechte Sicht, Nebelschlußleuchte nur, wenn Sichtweite unter 50Meter! Nichts mit max. 50Km/h
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Tagfahrleuchten Blenden nicht, dafür ist der Lichtkegel viel zu kurz! Ich denke das, was dich da geblendet hat, sind falsch montierte Nebel oder Fernscheinwerfer! Wenn Tagfahrleuchten den Gegenverkehr Blenden würden, hätte Sie sicherleich keine Zulassung dafür bekommen
Gruß
Jens
PS: und bevor hier jetzt endlos hin und her Diskutiert wird, einfach mal Google bemühen, sich die entsprechenden § durchlesen usw...